2.3. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten vom 14. April 2021 nicht an die Klägerin zugestellt hat – zumindest findet sich kein entsprechender Zustellnachweis in den Akten. Damit ist das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden, zumal die Vorinstanz in der Folge nicht auf die Klage eingetreten ist. Es fehlt vorliegend aber an der Erheblichkeit der Gehörsverletzung. Selbst ein verfassungskonform durchgeführtes Verfahren (mithin: Zustellung der beklagtischen Stellungnahme an die Klägerin mit der Möglichkeit, darauf wiederum eine Stellungnahme einzureichen) hätte nicht zu einem anderen Ergebnis (Nichteintreten auf die Klage) geführt (vgl. E. 3 nachfolgend).