Die Vorinstanz habe zur Bestimmung des Streitwerts die beklagtische Eingabe vom 14. April 2021 als alleinige Grundlage für ihren Nichteintretensentscheid genommen, ohne dass diese Eingabe der Klägerin je zugestellt worden wäre. Dies sei eine krasse Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründung der Eingabe vom 14. April 2021 des Beklagten tel quel übernommen, obwohl in der Klage dargelegt worden sei, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um gelegentliche, ärgerliche Verwechslungen der beiden praktisch identischen Firmen bzw. Bezeichnungen im Wirtschaftsleben (A. und C.) handle und es nicht um Schadenersatz gehe.