Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist, weil das Handelsgericht des Kantons Aargau hierfür sachlich zuständig gewesen wäre (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Strittig ist insbesondere die Höhe des der Klage zugrundeliegenden Streitwerts. 2. 2.1. Die Klägerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berufung, S. 2-7).