1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, mit welchem in vermögensrechtlicher Hinsicht über zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 entschieden wurde (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).