9. Gegen das ihr am 1. Juni 2021 in begründeter Form zugestellte Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Berufung und beantragte: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Aarau als sachlich zuständig für die Durchführung des Verfahrens zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 10. Mit Berufungsantwort vom 18. August 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der klägerischen Berufung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: