7. Mit Eingabe vom 19. April 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie von der sachlichen Zuständigkeit des Aarauer Gerichtspräsidiums ausgehe. 8. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'145.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'490.00 verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'802.75 (inkl. Fr. 271.90 MWSt.) zu bezahlen.