Die mit Verfügung am 8. April 2021 gerichtlich gesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschränkung des Verfahrens auszusetzen und nach Vorliegen des Entscheids über die Zuständigkeit gegebenenfalls neu anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 6. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen abgenommen. Der Klägerin wurde eine Frist von 10 Tagen für eine Stellungnahme zur Frage der sachlichen Zuständigkeit angesetzt.