3. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde die Klägerin zur Angabe des Streitwertes (Verbesserung der Klage) aufgefordert. Die Verfügung wurde mit dem Hinweis verbunden, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werden könne. 4. Mit Eingabe vom 17. März 2021 liess die Klägerin unter Verweis auf Ziffer I/4 der Klage mitteilen, dass der Streitwert auf Fr. 20'000.00 geschätzt werde. 5. Mit Eingabe vom 14. April 2021 beantragte der Beklagte: 1. Das Verfahren sei auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. 2. -3-