1. Der Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils seine Unternehmungen: 1) C., […], 8004 Zürich, und 2) C., […], 6003 Luzern, umzubenennen, damit keine Verwechslungsgefahr mit der Firma und dem Namen der Klägerin A. mehr besteht. 2. Dem Beklagten sei unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB zu untersagen, die Unternehmensbezeichnung "[…]" weiter zu verwenden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.