Gegenstand Widerhandlung gegen das UWG; Zuständigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine in der Region Aarau, Lenzburg, Brugg, Baden, Wettingen und Spreitenbach tätige GmbH mit der Firma «A.». Der Beklagte betreibt die Unternehmungen «C.» in den Städten Zürich und Luzern. Aufgrund ärgerlicher Verwechslungen beantragt die Klägerin eine Umbenennung der beklagtischen Unternehmungen, so dass keine Verwechslungsgefahr mehr mit ihrer Firma «A.» bestehe. 2. Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragte die Klägerin: