Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2021.33 (VZ.2021.20) Art. 1 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Six Ersatzrichter Wuffli Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner, Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwälte Peter Widmer und Simone Pacozzi, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das UWG; Zuständigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine in der Region Aarau, Lenzburg, Brugg, Baden, Wettin- gen und Spreitenbach tätige GmbH mit der Firma «A.». Der Beklagte be- treibt die Unternehmungen «C.» in den Städten Zürich und Luzern. Auf- grund ärgerlicher Verwechslungen beantragt die Klägerin eine Umbenen- nung der beklagtischen Unternehmungen, so dass keine Verwechslungs- gefahr mehr mit ihrer Firma «A.» bestehe. 2. Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragte die Klägerin: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils seine Unter- nehmungen: 1) C., […], 8004 Zürich, und 2) C., […], 6003 Luzern, umzubenennen, damit keine Verwechslungsgefahr mit der Firma und dem Namen der Klägerin A. mehr besteht. 2. Dem Beklagten sei unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB zu untersagen, die Unternehmensbezeichnung "[…]" weiter zu verwenden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde die Klägerin zur Angabe des Streitwertes (Verbesserung der Klage) aufgefordert. Die Verfügung wurde mit dem Hinweis verbunden, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werden könne. 4. Mit Eingabe vom 17. März 2021 liess die Klägerin unter Verweis auf Ziffer I/4 der Klage mitteilen, dass der Streitwert auf Fr. 20'000.00 ge- schätzt werde. 5. Mit Eingabe vom 14. April 2021 beantragte der Beklagte: 1. Das Verfahren sei auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. 2. -3- Die mit Verfügung am 8. April 2021 gerichtlich gesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschränkung des Ver- fahrens auszusetzen und nach Vorliegen des Entscheids über die Zuständigkeit gegebe- nenfalls neu anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 6. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde dem Beklagten die Frist zur Ein- reichung der Klageantwort einstweilen abgenommen. Der Klägerin wurde eine Frist von 10 Tagen für eine Stellungnahme zur Frage der sachlichen Zuständigkeit angesetzt. 7. Mit Eingabe vom 19. April 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie von der sachlichen Zuständigkeit des Aarauer Gerichtspräsidiums ausgehe. 8. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'145.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'490.00 verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'802.75 (inkl. Fr. 271.90 MWSt.) zu bezahlen. 9. Gegen das ihr am 1. Juni 2021 in begründeter Form zugestellte Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Berufung und beantragte: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Aarau als sachlich zuständig für die Durchführung des Verfahrens zu erklä- ren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 10. Mit Berufungsantwort vom 18. August 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der klägerischen Berufung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, mit welchem in ver- mögensrechtlicher Hinsicht über zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 entschieden wurde (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist, weil das Handelsgericht des Kantons Aargau hier- für sachlich zuständig gewesen wäre (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Strittig ist insbesondere die Höhe des der Klage zugrundeliegenden Streitwerts. 2. 2.1. Die Klägerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berufung, S. 2-7). Die Vorinstanz habe zur Bestimmung des Streitwerts die beklagtische Ein- gabe vom 14. April 2021 als alleinige Grundlage für ihren Nichteintretens- entscheid genommen, ohne dass diese Eingabe der Klägerin je zugestellt worden wäre. Dies sei eine krasse Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründung der Eingabe vom 14. April 2021 des Be- klagten tel quel übernommen, obwohl in der Klage dargelegt worden sei, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um gelegentliche, ärgerliche Verwechslungen der beiden praktisch identischen Firmen bzw. Bezeich- nungen im Wirtschaftsleben (A. und C.) handle und es nicht um Schaden- ersatz gehe. 2.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird grundsätzlich formelle Natur zu- gebilligt, sodass seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründet- heit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Dennoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht -5- ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Ent- sprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grund- sätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten vom 14. April 2021 nicht an die Klägerin zugestellt hat – zumindest findet sich kein entsprechender Zustellnachweis in den Akten. Damit ist das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden, zumal die Vorinstanz in der Folge nicht auf die Klage eingetreten ist. Es fehlt vorliegend aber an der Erheblichkeit der Gehörsverletzung. Selbst ein verfassungskonform durchgeführtes Verfahren (mithin: Zustellung der beklagtischen Stellungnahme an die Klägerin mit der Möglichkeit, darauf wiederum eine Stellungnahme einzureichen) hätte nicht zu einem anderen Ergebnis (Nichteintreten auf die Klage) geführt (vgl. E. 3 nachfolgend). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin in der Klage vom 8. Februar 2021, in ihrer Eingabe vom 17. März 2021 (ausdrücklich zur Streitwerthöhe) sowie in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 (ausdrücklich zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz) hinlänglich zur Thematik «Streitwert» und damit zusammenhängend der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Aarau äussern konnte. Ungeachtet dessen stellt die Nichtzustellung der beklagtischen Eingabe vom 14. April 2021 eine Ge- hörsverletzung dar. Davon ausgehend, dass die Klägerin in Bezug auf die Eingabe vom 14. April 2021 einzig mit den nun in der Berufung vorgetrage- nen Argumenten reagiert hätte, bleibt die Gehörsverletzung indes unerheb- lich und es würde einen formellen Leerlauf bedeuten, wenn die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückgewiesen würde. 3. 3.1. Die Klägerin macht in ihrer Klage Ansprüche aus dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend. Gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO i.V.m. Art 5 Abs. 1 lit. d ZPO fallen solche Streitigkeiten aus dem UWG in die Zuständigkeit des Handelsge- richts, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt. Ob sich die Klage darüber hinaus (zumindest implizit) auf Firmenrecht be- zieht und daher das Handelsgericht – ungeachtet der Streitwerthöhe – ge- stützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO zwingend zuständig wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich offen bleiben. Im Hinblick -6- auf das klägerische Rechtsbegehren sowie Ziff. 1./5 der Klage, welche «firmenrechtliche Verletzungen durch den Beklagten» zum Gegenstand hat, ist immerhin ein firmenrechtlicher Kontext der Klage (und damit die An- wendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) nicht zum vornherein abwegig (gegenteilig aber Berufung, S. 10). 3.2. Ob das Handelsgericht des Kantons Aargau oder die Vorinstanz für die eingereichte Klage in Bezug auf die Rügen betreffend unlauteren Wettbe- werb sachlich zuständig ist, hängt von der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO und damit vom Streitwert der eingereichten Klage ab. Der Streit- wert einer Klage wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Art. 91 Abs. 2 ZPO äussert sich nicht näher, wie das Gericht den Streitwert zu bestimmen hat, wenn es diesen mangels Einigung der Parteien selber festzusetzen hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in solchen Fällen ein Ermessensentscheid zu fällen. Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2). Bei Klagen im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht wird für die Streitwertberechnung auf das Interesse der klagenden Partei abgestellt (KÖLZ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 91 ZPO). 3.3. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung den von der Vorinstanz angenomme- nen Streitwert von Fr. 50'000.00 als zu hoch. Es gehe ihr lediglich darum, dass die Bezeichnung des Unternehmens des Beklagten immer wieder zu ärgerlichen Verwechslungen mit ihr führe, dies in einem «relativ beschränk- ten räumlichen und sachlichen Adressatenkreis, wo beide […] anbieten». Es habe in den letzten zwei bis drei Jahren ungefähr ein halbes Dutzend Fälle pro Jahr gegeben. Wenn nur kleine, lokal tätige Unternehmungen be- troffen seien und/oder der Wettbewerbsverstoss nur geringfügig sei, solle der Streitwert unter Fr. 30'000.00 liegen. In Sachen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sei für die Streitwertschätzung grundsätzlich das klägerische Interesse an einer Unterlassung massge- bend. Im Lauterkeitsrecht könnten lediglich grobe Schätzungen vorgenommen werden, so dass die Schätzung der Klagepartei im Vordergrund stehe und somit – mit Ausnahme eines klaren Fehlers – massgebend sei. Es müsse somit auf das Interesse und auch die Ausführungen der klagenden Partei abgestellt werden bzw. auf die behaupteten Auswirkungen auf deren Markt- -7- position. Ein Gericht müsse sich bei der Vornahme einer eigenen Schät- zung eine grosse Zurückhaltung auferlegen. Nur bei offensichtlicher, ja krasser Unrichtigkeit werde das Gericht von der Schätzung der klagenden Partei abweichen können bzw. dürfen. Das Abstellen auf angebliche Re- gelstreitwerte führe daher schon a priori zu keinem vertretbaren Ergebnis (Berufung, S. 7-10). 3.4. Die Klägerin zitiert in ihrer Berufung mehrfach die im Jahr 2017 erschie- nene Dissertation von MICHAEL FREY (Grundsätze der Streitwertbestim- mung). Entgegen der Darstellung in der Berufung plädieren aber weder FREY noch andere Autoren dafür, dass sich das Gericht im Lauterkeitsrecht bei der Abschätzung von Streitwerten eine grosse Zurückhaltung auferle- gen müsse und grundsätzlich immer auf die Schätzungen der Klagepartei abzustellen sei. Solches wäre denn auch weder sachgerecht noch mit Art. 91 ZPO in Einklang zu bringen. Denn nur dann, wenn sich die Parteien (allenfalls stillschweigend oder durch nicht genügend substantiierte Be- streitung) über den Streitwert einigen, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden (Art. 91 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2020 vom 24. November 2020 E. 4.2.1). Liegt – wie vorliegend – keine Einigung über den Streitwert vor, kann es selbstredend nicht angehen, unbesehen der objektiven Umstände auf die Schätzung der klagenden Partei abzustel- len. FREY plädiert auch beim Lauterkeitsrecht auf das Abstellen von Regelstreit- werten (FREY, a.a.O., Rz. 279; gegenteilig Berufung, S. 10): - Einfachere und mittlere Fälle sind mit einem Streitwert von Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 zu gewichten; - Erscheint der Wettbewerbsverstoss nur geringfügig oder stehen Inte- ressen von kleineren, bloss regional tätigen Unternehmen im Streit, ist der Streitwert auf rund Fr. 30'000.00 festzusetzen und kann in Ausnah- mefällen bei nur geringen Auswirkungen auf den lokalen Markt auch darunter liegen; - Bei wachsender Bedeutung der Streitsache und steigender Grösse der betroffenen Unternehmen kann der Streitwert sogar eine halbe Million Franken und mehr erreichen. FREY führt sodann explizit aus, dass gerade im Wettbewerbsrecht die Höhe des Streitwerts nicht zu gering geschätzt werden dürfe, da die Schädigung ein nicht zu unterschätzendes und häufig nicht auf den ersten Blick erkenn- bares Ausmass annehmen könne. Zu denken sei insbesondere an den nicht leicht quantifizierbaren Marktverwirrungsschaden (FREY, a.a.O., Rz. 279 in fine). Diesen (wichtigen) Aspekt bezieht die Klägerin nicht in ihre Berufung mit ein. -8- 3.5. Gestützt auf die erwähnten Grundsätze ist, entgegen der Darstellung in der klägerischen Berufung, vorliegend nicht von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 oder weniger auszugehen. Es ist zwar zutreffend, dass bei der Streitwertbemessung einzig auf das Interesse der klagenden Partei ab- zustellen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht die diesbezügli- chen Ausführungen bzw. Behauptungen der Klägerin unbesehen zu über- nehmen hätte – insbesondere, wenn die beklagte Partei einen diametral anderen Standpunkt vertritt und deutlich höheren Streitwert behauptet. Auch im Wettbewerbsrecht beansprucht das in E. 3.3 zu Art. 91 Abs. 2 ZPO Ausgeführte Geltung: Sofern sich die Parteien nicht auf einen Streitwert ei- nigen können, hat das Gericht einen Ermessensentscheid zu fällen und den Streitwert anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Das Gericht hat die be- haupteten Auswirkungen auf die Marktposition der klagenden Partei abzu- schätzen (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, N. 21a zu Art. 91 ZPO). Mit der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit dieser Abschätzung vorab die Klagebegründung zu berücksichtigen, wonach die Verwechslungsgefahr aus Sicht der Klägerin vordergründig mühsam sei und zu diversen Anrufen und Fehlbuchungen […] führe. M.a.W. stellt die Klägerin nicht primär mo- netäre Interessen in den Vordergrund ihrer Klage und verlangt auch keinen Schadenersatz. Ungeachtet dessen ist abzuschätzen, welche Auswirkun- gen diese behaupteten Verwechslungen auf die Marktposition der Klägerin haben. Und im Rahmen dieser Abschätzung ist – entgegen der Darstellung in der Berufung – mangels anderer (gesicherter oder plausibler) Hinweise von den in der Lehre anerkannten Regelstreitwerten auszugehen. Die Klägerin stellte sich vor Vorinstanz wie nun auch im Berufungsverfah- ren auf den Standpunkt, dass der Streitwert Fr. 20'000.00 betrage. Diese Schätzung wird von ihr indes weder vor Vorinstanz noch in der klägerischen Berufung hinreichend begründet und ist damit nicht nachvollziehbar. Die Klägerin legt nicht rechtsgenügend dar, weshalb vorliegend nicht von ei- nem in der Lehre angenommenen Regelstreitfall und damit einem Streit- wert von Fr. 50'000.00 auszugehen sein soll. Ihre Ausführungen, wonach es die letzten zwei bis drei Jahre pro Jahr le- diglich zu einem halben Dutzend Verwechslungen gekommen sei, ist nicht weiter substantiiert und vor dem Hintergrund der Klageeinleitung nicht nachvollziehbar, unbelegt und auch nicht plausibel. Letztlich zeigt gerade die zu beurteilende Konstellation, dass im Wettbewerbsrecht häufig kon- krete Hinweise fehlen, welche eine exakte Streitwertfestlegung ermögli- chen, sodass es sich geradezu aufdrängt auf gewisse Regelstreitwerte zu- rückzugreifen. -9- Die Klägerin begründet ihre Schätzung im Wesentlichen damit, dass es sich bloss um eine geringe Wettbewerbsverletzung zwischen zwei bloss lokal bzw. regional tätigen, kleinen Unternehmungen handle. Ein Blick auf die Website der Klägerin zeigt jedoch, dass diese in den Regionen Aarau, Lenzburg, Brugg, Baden, Wettingen und Spreitenbach tätig ist. Entgegen den Darstellungen in der Berufung ist der Beklagte seit 2013 unter der Be- zeichnung C. tätig, seit 2015 als C. in Zürich und als C. in Luzern. Die Klä- gerin ihrerseits existiert gemäss eigenen Angaben «seit Jahrzehnten» als A. und ist im ganzen östlichen Teil des Kantons Aargau tätig. Die Unter- nehmungen der beiden Parteien stehen damit insbesondere im Grossraum Aargau/Zürich seit über acht Jahren (zumindest in Bezug auf […]) im Wett- bewerb, so dass es unklar ist, weshalb die Klägerin lediglich von einer ver- schwindend geringen Anzahl Verwechslungen (sechs Verwechslungen pro Jahr während zwei bis drei Jahren, d.h. maximal 18 Verwechslungen) mit entsprechend minimalen Auswirkungen auf ihre Marktposition ausgeht und eine Vermögenseinbusse von lediglich rund Fr. 500.00 pro Jahr angibt. Aufgrund der Lebenserfahrung ist bei einer vernünftigen Betrachtungs- weise nicht davon auszugehen, dass ein mittelgrosses Unternehmen eine Klage gegen eine Konkurrentin einreicht, wenn es lediglich zu sechs Ver- wechslungen pro Jahr gekommen sein soll, die ihrerseits kaum Auswirkun- gen auf die Marktposition hätten. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte die Klägerin dies nicht nur behaupten, sondern auch substantiieren müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Mit der blossen Behauptung, dass die Klage einzig dazu dienen soll, «ärgerliche Verwechslungen» zu vermeiden, ist kein von den anerkannten Regelstreitwerten abweichender (tieferer) Streitwert nachgewiesen. Ungeachtet der nicht zu beanstandenden Schätzung der Vorinstanz, die von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 ausgegangen ist, ist somit bereits aufgrund der in der Lehre angenommenen Regelstreitwerte im Wettbe- werbsrecht von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend von diesen Regelstreitwerten (deutlich) abgewichen werden sollte. Vorliegend handelt es sich gerade nicht um kleine, lokal bzw. nur regional tätige Unternehmen, so dass nicht von einem Streitwert von bloss Fr. 30'000.00 oder noch geringer auszugehen ist. Auch die Auswirkungen der behaupteten Wettbewerbsverletzungen erscheinen nicht derart geringfügig, wie dies die Klägerin in ihrer Berufung behauptet. Immerhin sind die Bezeichnungen der beiden Unternehmungen sehr ähn- lich und sie sind teilweise fast in derselben Region (Ost-Aargau/Stadt Zürich) tätig. Auch wenn die Klägerin sich nicht auf das Firmenrecht beruft (und der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO auch im Beru- fungsverfahren offen bleiben kann, vgl. bereits vorinstanzliches Urteil E. 1.5 sowie E. 3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Nähe des behaupteten Sachverhalts zum Firmenrecht zumindest bei der Streitwertfestsetzung mit- berücksichtigt wird und es erscheint die Annahme eines Streitwerts von - 10 - Fr. 50'000.00 auch vor diesem Hintergrund zutreffend (vgl. zu den Streit- werten im Firmenrecht ebenfalls FREY, a.a.O., Rz. 280). 3.6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einem einfachen und mitt- leren Fall des Wettbewerbsrechts und damit einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Klage eingetreten und die Berufung ist abzuweisen. 4. 4.1. Nachdem die Berufung der Klägerin abzuweisen und auch im Berufungs- verfahren von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen ist, ist die vorinstanzliche Kostenregelung entgegen der Berufung (vgl. S. 13 der Be- rufung) nicht zu beanstanden. 4.2. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auf Fr. 4'290.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und der Klägerin aufzuerlegen. Sie hat der Obergerichtsge- richtskasse die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist bei einem Streit- wert von Fr. 50'000.00 und einem Abzug von 20 % wegen ausgefallener Verhandlung und einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren, bei pauschalen Auslagen von 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 5'700.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5, § 6 Abs. 1 und 3, und § 13 AnwT). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'290.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.00 verrechnet. Sie hat der Obergerichtskasse die Dif- ferenz von Fr. 3'090.00 zu bezahlen. - 11 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 50'000.00. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet M. Stierli