Durch Vermietung der Geschäftsräumlichkeit in seiner Liegenschaft konnte er gemäss der Steuererklärung 2019 bisher jährliche Mietzinseinnahmen von Fr. 43'841.00 verzeichnen (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 30. Juli 2021). Aus der Erklärung der Aargauischen Kantonalbank vom 24. August 2020 geht hervor, dass der Kläger die Annahme der Mietzinszahlungen des Beklagten seit April 2020 verweigert (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 30. Juli 2021). Aus dem Kontoauszug des Beklagten ist ersichtlich, dass die monatlichen Mietzinszahlungen von Fr. 3'653.45 mindestens bis 26. Februar 2021 zurückgewiesen worden sind (Berufungsbeilage 9).