5. 5.1. Der Kläger macht geltend, er sei auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen, da er nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, einen Prozess zu finanzieren. 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen - 13 -