4.2. Die vom Kläger ins Recht gelegte Klagebewilligung trägt einen Eingangsstempel vom 24. August 2020 (Klagebeilage 2). Es wird nicht bestritten, dass die Klagebewilligung dem Kläger am 24. August 2020 postalisch zugestellt wurde. Folglich begann die Klagefrist am 25. August 2020 zu laufen und endete somit am 23. September 2020. Die Klage wurde am 23. September 2020 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Klagefrist von Art. 209 Abs. 4 ZPO eingehalten worden ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind entsprechend nicht zu beanstanden.