Massgebend für die Auslösung der Klagefrist ist die Eröffnung der Klagebewilligung. Die Eröffnung der Klagebewilligung hat zwingend schriftlich zu erfolgen. Wird die Klagebewilligung mündlich mitgeteilt, so erfolgt die formgerechte Eröffnung erst mit Zustellung der schriftlichen Klagebewilligung (CLAUDE SCHRANK, BSzR Band/Nr. 121, S. 362-399, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, N 610; vgl. auch URS EGLI in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 209 N 24).