4. 4.1. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus Landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 ZPO). Die Frist beginnt am folgenden Tag, nachdem die Mitteilung eröffnet wurde, d.h. der Partei zur Kenntnis gebracht wurde, zu laufen (DOMINIQUE INFANGER in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar