Urteil 4A_300/2016 E. 2.3). Soweit der Beklagte daher vorbringt, dass vorliegend keine Kündigung, sondern das Zustandekommen eines Mietvertrages zu beurteilen sei, und deshalb kein Fall von Kündigungsschutz vorliege, ist ihm nicht zu folgen. In Urteil 4A_300/2016 konkretisiert das Bundesgericht, dass ein Fall von Kündigungsschutz dann vorliegt, wenn das Gericht über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden muss, sei es zufolge einer (ordentlichen oder ausserordentlichen) Kündigung, sei es aufgrund des Ablaufs der vereinbarten Dauer des Mietvertrags.