3.2.4. Das Bundesgericht hat sich im BGE 142 III 402 (4A_636/2015 in Pra 106 (2017) Nr. 71 S. 711 ff.) ausführlich mit dem Begriff des Kündigungsschutzes auseinandergesetzt. Es hält fest, dass der Begriff "Kündigungsschutz" von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Soweit das Gericht im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens die Gültigkeit einer Kündigung zu beurteilen hat, gilt auch dafür das vereinfachte Verfahren (E. 2.5.4). Diese Praxis wurde mit späteren Entscheiden bestätigt (BGE 142 III 515 E. 2.2.4; Urteil 4A_300/2016 E. 2.3).