Der Kläger hält mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 III 690, Urteil 4A_300/2016 vom 5. Oktober 2016) dagegen, dass alle Streitigkeiten, in welchen die angerufene Behörde über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden müsse, unter den Begriff Kündigungsschutz fielen (Berufungsantwort vom 5. Juli 2021, Rz. 21). Es gehe vorliegend um die mietrechtliche Ausweisung und in diesem Rahmen sei die Beendigung des Mietverhältnisses zu beurteilen (Stellungnahme des Klägers vom 30. Juli 2021, Rz. 21 ff.).