3.2.3. Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend keine Ausweisung als Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO bei einem unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalt und einer klaren Rechtslage vorliegt, da das Bestehen des Vertrags- bzw. Mietverhältnisses strittig ist. Uneinigkeit besteht hingegen darin, ob die vorliegende Streitigkeit unter den Begriff des Kündigungsschutzes gemäss Art. 243 Abs. 1 lit. c ZPO fällt. Der Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, dass - 11 -