betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit abzusehen und die Frage über die Zuständigkeit im Folgenden zu beantworten. 3.2. 3.2.1. Der Beklagte macht geltend, dass es an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Präsidiums der Vorinstanz fehle, da der Streitwert der Klage vorliegend Fr. 155'585.75 betrage bzw. bei Massgeblichkeit der Eventualbegehren dieser Betrag sogar überschritten werde und damit nicht das vereinfachte sondern das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange.