Eine Prüfung der Vorbringen des Beklagten bzw. eine kurze aber nachvollziehbare Begründung von deren Abweisung drängt sich daher aufgrund der Erheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auf. Durch die konkludente Anerkennung der präsidialen Zuständigkeit hat der Beklagte keine hinreichende Kenntnis über die Überlegungen der Vorinstanz, womit er den Entscheid nicht in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Durch die fehlende Begründung der Vorinstanz zur Verfahrensart bzw. sachlichen Zuständigkeit hat diese das rechtliche Gehör verletzt. - 10 -