3.1.3. Durch den präsidialen Erlass des Zwischenentscheids hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens sowie die einzelrichterliche Zuständigkeit konkludent bejaht. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen nicht mit den Vorbringen des Beklagten zum Streitwert und zur Verfahrensart auseinandergesetzt hat. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen ist nicht in jedem Fall zwingend, zumal durchaus Fälle denkbar sind, in denen sich eine solche erübrigt. Allerdings macht der Beklagte vorliegend in ausführlicher Weise die falsche Verfahrensart und damit die fehlende sachliche Zuständigkeit des Präsidiums geltend.