2.8. Der Beklagte bestreitet mit Stellungnahme vom 13. August 2021, dass das Gespräch nicht stattgefunden habe, und bestätigt die bereits gemachten Ausführungen. Mit Eingabe vom 20. September 2021 merkt er mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 an, dass allenfalls der Streitwert der Eventualbegehren denjenigen der Hauptbegehren übersteige und deshalb als massgeblicher Wert heranzuziehen sei, womit die ursprünglich von ihm ausgerechneten Fr. 155'585.75 überschritten wären. -9-