2.6. Der Beklagte hält mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021 insbesondere dagegen, dass im Gesetz kein Schrifterfordernis für die Klagebewilligung verankert sei. Es handle sich sodann vorliegend nicht um einen Fall von Kündigungsschutz, sondern um die Frage, ob ein Vertrag entstanden sei, womit Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nicht zur Anwendung gelange.