ZPO und damit ohne Rücksicht auf den Streitwert in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fielen. Weiter werde der Feststellungsklage kein Streitwert beigemessen, da dieser gegenüber dem Leistungsanspruch bloss subsidiäre und keine selbständige Bedeutung zukomme. Die fehlende Zuständigkeit werde entsprechend bestritten, es sei am vereinfachten Verfahren festzuhalten.