begonnen und am 23. September 2020 geendet, wonach sie mit Eingabe der Klage am 23. September 2020 gewahrt worden sei, wie es durch die Vorinstanz zu Recht erkannt worden sei. Es handle sich in der Hauptsache um eine Teilklage mit einem Streitwert von Fr. 23'061.55, bestimmend nach dem Rechtsbegehren. Betreffend die anwendbare Verfahrensart führt der Kläger aus, dass alle Streitigkeiten, in welchen die angerufene Behörde über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden müsse, unter den Begriff des Kündigungsschutzes gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO und damit ohne Rücksicht auf den Streitwert in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fielen.