2.5. Mit Berufungsantwort hält der Kläger dagegen, dass die Frist für die Klageeinreichung am Tag nach der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginne und nicht schon deren Kenntnis fristauslösend sei. Der Versand der Klagebewilligung sei am 21. August 2020 erfolgt und die Zustellung am 24. August 2020. Die Frist habe somit am 25. August 2020 -8-