Des Weiteren sei die Klage aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu behandeln, wonach es an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Präsidiums des Zivilgerichts fehle. Folglich sei auch der Zwischenentscheid nicht vom sachlich zuständigen Gericht ergangen. Es habe sodann keine Prozessüberweisung stattgefunden und es sei auch kein Kostenvorschuss auf Basis des Streitwertes von Fr. 155'585.75 erhoben worden, wie vom Beklagten beantragt worden sei. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen im Zwischenentscheid unberücksichtigt belassen und damit das rechtliche Gehör verletzt.