2.4. Der Beklagte rügt mit Berufung eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Er führt dazu insbesondere aus, dass das fristauslösende Ereignis die tatsächliche Eröffnung der Klagebewilligung gewesen sei. Es komme dabei auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Klagebewilligung durch den Kläger an und nicht auf die Form der Eröffnung. Die mündliche Eröffnung der Klagebewilligung sei am 20. August 2020 erfolgt, was durch den Friedensrichter später schriftlich bestätigt worden sei. Des Weiteren sei die Klage aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu behandeln, wonach es an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Präsidiums des Zivilgerichts fehle.