2.3. Die Vorinstanz begründete ihren Eintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass für die Bestimmung des fristauslösenden Ereignisses nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Erteilung, sondern auf die Zustellung der schriftlichen Klagebewilligung abzustellen sei. Der Kläger mache geltend, dass ihm die Klagebewilligung am 24. August 2020 zugestellt worden sei. Die Prosequierungsfrist habe am Tag nach dem physischen Erhalt der Klagebewilligung zu laufen begonnen, d.h. am 25. August 2020, womit die Klage mit Postaufgabe vom 23. September 2020 rechtzeitig bei der Vorinstanz anhängig gemacht worden sei.