Des Weiteren komme dem Feststellungsbegehren des Klägers ebenfalls ein Streitwert zu. In Ausweisungsfällen, wenn eine Kündigung strittig sei, werde der Streitwert anhand der dreijährigen Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR bemessen, womit der Streitwert der Klage vorliegend Fr. 155'585.75 betrage und die Klage folglich im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sei. Mangels sachlicher Zuständigkeit oder wegen falscher Verfahrensart sei auf die Klage nicht einzutreten. Wenn das Gericht auf eine Prozessüberweisung -7-