2.2. Mit Klageantwort beantragt der Beklagte, das Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken und einen anfechtbaren Zwischenentscheid zu erlassen. Er begründet den Prozessantrag insbesondere damit, die Klagebewilligung sei den Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 20. August 2020 mündlich eröffnet worden, wonach die 30-tägige Klagefrist am 21. August 2020 zu laufen begonnen und am 21. September 2020 geendet habe. Die Klage vom 23. September 2020 sei demnach verspätet erfolgt. Des Weiteren komme dem Feststellungsbegehren des Klägers ebenfalls ein Streitwert zu.