1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs.2 ZPO). Bei Teil- und Zwischenentscheiden (auch vorsorgliche Massnahmen) ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (SPÜHLER, in: Spüher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 309 N 9). Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 10'000.00. Die Berufung steht somit zur Verfügung.