3.6. Mit Eingabe vom 30. August 2021 teilte der Kläger mit, dass er an den bisherigen Ausführungen festhalte und auf die Möglichkeit des unaufgeforderten Replikrechts verzichte. 3.7. Am 20. September 2021 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: