3. Subeventualiter sei der Zwischenentscheid vom 08.04.2021 des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts im Verfahren VZ.2020.36 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Klage im ordentlichen Verfahren aufzunehmen und vom Kläger einen Kostenvorschuss basierend auf einem Streitwert von CHF 155'585.75 zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers / Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.