5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Eventuell: 1. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein faktisches Mietverhältnis besteht. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten die Vertragsbedingungen des Klägers zu erfüllen, namentlich: 2.1 Für die Monate Januar 2020 – Mai 2020 einen Betrag von insgesamt CHF 23'061.55, als Mietzins für Geschäftsräume und Parkplätze sowie pauschal Nebenkosten an den Kläger zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. 2.2 Eine Mietzinskaution von CHF 10'106.90 an den Kläger zu bezahlen.