3. Es sei den Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihm genutzten Abstellplätze vor der Geschäftsräumlichkeit und der Garage des Klägers der Liegenschaft X- Strasse, in Q., unverzüglich (längstens innerhalb von 10 Tagen) geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Kläger zurückzugeben, unter Verknüpfung der Anweisung an den Vollstreckungsbeamten. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage, den Betrag von CHF 23'061.55 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 28. Mai 2020 (als Entschädigung für die Nutzung) zu bezahlen.