3. Auf die Auferlegung von Kosten im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO sei zu verzichten. A2. 1. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht. 2. Es sei de[m] Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihm benutzte Geschäftsräumlichkeit an der X-Strasse, in Q., unverzüglich (längstens innerhalb von 10 Tagen) geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Kläger zurückzugeben, unter Verknüpfung der Anweisung an den Vollstreckungsbeamten. -3-