1.3. Mit Beschluss vom 20. August 2020 erteilte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg dem Kläger die Klagebewilligung. 2. 2.1. Der Kläger stellte mit Klage vom 23. September 2020 beim Bezirksgericht Lenzburg die Anträge: "A1. 1. Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren für die Gerichts- sowie die Anwaltskosten die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren. 2. Dem Kläger sei der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zuzuweisen.