Darauf weist die Klägerin in ihrer Berufung (S. 6 unten) zu Recht hin. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen erweist sich die vorliegende Streitsache als in wesentlichen Teilen nicht abgeklärt, weshalb die Berufung im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache zur Durchführung eines vollständigen Verfahrens unter Einbezug der beklagten Parteien (die Beklagte 2 unter Bestellung eines Beistands) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 54 Art. 454 ZGB; Vorgehen bei Haftungsfällen im Kindes- und Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren