Zu ergänzen bleibt, dass die Wahrung der Interessen des minderjährigen Kindes, solange es – wie die Beklagte 2 im Alter von fünf Jahren – noch nicht urteilsfähig (vgl. 16 ZGB) ist, nicht dem gesetzlichen Vertreter überlassen werden kann. Vielmehr ist ihm wegen möglicher Interessenkollision des gesetzlichen Vertreters ein Beistand zu bestellen (SCHWENZER/ COTTIER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 9 zu Art. 260a ZGB und N. 11 zu Art. 256 ZGB; HEGNAUER, a.a.O., N. 91 zu Art. 256 ZGB und N. 112 zu Art. 260a ZGB). Darauf weist die Klägerin in ihrer Berufung (S. 6 unten) zu Recht hin.