Es besteht sicher ein öffentliches Interesse daran, dass ein Kind einen Vater hat. Allerdings kann vor allem dann, wenn es sich beim rechtlichen Vater (mutmasslich) nicht um den leiblichen Vater handelt, durchaus ein Interesse des – im vorliegenden Verfahren mit dem Anerkennenden auf Beklagtenseite stehenden – Kindes daran bestehen, dass die rechtliche und biologische Vaterschaft übereinstimmen, was nicht zuletzt im Zusammenhang mit der – vorliegend streitigen – Frage, ob ein wichtiger Grund für die nachträgliche Zulassung einer Anfechtungsklage zu bejahen ist, eine Rolle spielt (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1984, N. 34 zu Art. 260c ZGB, aber auch N. 61 zu Art.