Das mag in aller Regel im Interesse der Beklagten liegen, muss es aber nicht. Vor allem im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Vaterschaft sind verschiedene Konstellationen auf Kläger- und Beklagtenseite möglich; so kann das Kind sowohl auf klägerischer wie auch auf beklagtischer Seite am Verfahren beteiligt sein (vgl. Art. 260a Abs. 1 ZGB). Es besteht sicher ein öffentliches Interesse daran, dass ein Kind einen Vater hat.