abzukürzen. Vielmehr ist dies nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig (z.B. Art. 223 ZPO, der für den Fall der zweimaligen Säumnis der beklagten Partei mit der Klageantwort einen Endentscheid ohne Hauptverhandlung zulässt; vgl. dazu aber WILLISEGGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 23 zu Art. 223 ZPO, wonach die Abweisung einer Klage ohne Verhandlung nicht leichthin zulässig ist). Die Vorinstanz hat die Klage, ohne die Beklagten zur Erstattung einer Stellungnahme aufgefordert bzw. die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen zu haben (Art. 245 ZPO), abgewiesen. Das mag in aller Regel im Interesse der Beklagten liegen, muss es aber nicht.