58 Abs. 3 ZPO), einen Antrag auf Gutheissung der Klage stellen. Zudem gewährt das Prozessrecht den Parteien einen konventionsrechtlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) geschützten Anspruch auf eine (grundsätzlich öffentliche) Verhandlung. Der Richter ist nicht frei, das gesetzlich vorgesehene Verfahren nach seinem Gutdünken 474 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020