5. Bei der Klage auf Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um einen Zivilprozess im Sinne eines Zweiparteienverfahrens, dessen (Verfahrens-) Gegenstand in aller Regel, wenn auch nicht zwingend streitig ist. Aus diesem Grund sind grundsätzliche beide Seiten in das Verfahren einzubeziehen. In diesem Rahmen kann die beklagte Partei den eingeklagten Anspruch auch (zumindest teilweise) anerkennen (Art. 241 ZPO) bzw., soweit – wie hier (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – die Verfügung über den eingeklagten Anspruch der Parteidisposition entzogen ist (Art. 58 Abs. 3 ZPO), einen Antrag auf Gutheissung der Klage stellen.