2020 Familienrecht 473 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 53 Art. 260c Abs. 3 ZGB Unzulässigkeit der Abweisung einer von der Ehefrau des anerkennenden Vaters erhobenen Klage auf Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ohne Einholung von Klageantwort(en) insbesondere des betroffenen Kindes. Ist das Kind urteilsunfähig, ist ihm wegen möglicher Kollision seiner Interessen mit denjenigen der Kindsmutter ein Beistand zu bestellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. Juli 2020, i.S. L.S. gegen A.S. und N.S. (ZVE.2019.52) Aus den Erwägungen 5. Bei der Klage auf Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um einen Zivilprozess im Sinne eines Zweiparteienverfahrens, dessen (Verfahrens-) Gegenstand in aller Regel, wenn auch nicht zwingend streitig ist. Aus diesem Grund sind grundsätzliche beide Seiten in das Verfahren einzubeziehen. In diesem Rahmen kann die beklagte Partei den eingeklagten Anspruch auch (zumindest teilweise) anerkennen (Art. 241 ZPO) bzw., soweit – wie hier (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – die Verfügung über den einge- klagten Anspruch der Parteidisposition entzogen ist (Art. 58 Abs. 3 ZPO), einen Antrag auf Gutheissung der Klage stellen. Zudem gewährt das Prozessrecht den Parteien einen konventionsrechtlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) geschützten Anspruch auf eine (grundsätzlich öffentliche) Verhandlung. Der Richter ist nicht frei, das gesetzlich vorgesehene Verfahren nach seinem Gutdünken 474 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 abzukürzen. Vielmehr ist dies nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig (z.B. Art. 223 ZPO, der für den Fall der zwei- maligen Säumnis der beklagten Partei mit der Klageantwort einen Endentscheid ohne Hauptverhandlung zulässt; vgl. dazu aber WILLISEGGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 23 zu Art. 223 ZPO, wonach die Abweisung einer Klage ohne Verhandlung nicht leichthin zulässig ist). Die Vorinstanz hat die Klage, ohne die Beklagten zur Erstattung einer Stellungnahme aufgefordert bzw. die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen zu haben (Art. 245 ZPO), abgewiesen. Das mag in aller Regel im Interesse der Beklagten liegen, muss es aber nicht. Vor allem im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Vaterschaft sind verschiedene Konstellationen auf Kläger- und Beklagtenseite möglich; so kann das Kind sowohl auf klägerischer wie auch auf beklagtischer Seite am Verfahren beteiligt sein (vgl. Art. 260a Abs. 1 ZGB). Es besteht sicher ein öffentliches Interesse daran, dass ein Kind einen Vater hat. Allerdings kann vor allem dann, wenn es sich beim rechtlichen Vater (mutmasslich) nicht um den leiblichen Vater handelt, durchaus ein Interesse des – im vorliegenden Verfahren mit dem Anerkennenden auf Beklagtenseite stehenden – Kindes daran bestehen, dass die rechtliche und biologische Vaterschaft übereinstimmen, was nicht zuletzt im Zusammenhang mit der – vorliegend streitigen – Frage, ob ein wichtiger Grund für die nachträgliche Zulassung einer Anfechtungsklage zu bejahen ist, eine Rolle spielt (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1984, N. 34 zu Art. 260c ZGB, aber auch N. 61 zu Art. 256c ZGB mit dem Hinweis darauf, dass dem Kind eine längere Anfechtungsfrist offensteht). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 136 III 593 (E. 6.2) festgehalten, dass zwar ein Interesse des Kindes an der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung keine Voraussetzung für die Bejahung eines wichtigen Grundes nach Art. 260c Abs. 3 ZGB bildet, dass es aber im Rahmen des Ermessensentscheids darüber, ob ein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Frist gegeben ist, mit zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, dass die Interessen des Kindes bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Wiederherstellung einer 2020 Familienrecht 475 Klagefrist nach Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Damit ist die Abweisung einer (nicht vom Kind erhobenen) Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ohne jedweden Einbezug des Kindes auf beklagtischer Seite, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommen hat, nicht angängig. Zu ergänzen bleibt, dass die Wahrung der Interessen des minderjährigen Kindes, solange es – wie die Beklagte 2 im Alter von fünf Jahren – noch nicht urteilsfähig (vgl. 16 ZGB) ist, nicht dem gesetzlichen Vertreter überlassen werden kann. Vielmehr ist ihm wegen möglicher Interessenkollision des gesetzlichen Vertreters ein Beistand zu bestellen (SCHWENZER/ COTTIER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 9 zu Art. 260a ZGB und N. 11 zu Art. 256 ZGB; HEGNAUER, a.a.O., N. 91 zu Art. 256 ZGB und N. 112 zu Art. 260a ZGB). Darauf weist die Klägerin in ihrer Berufung (S. 6 unten) zu Recht hin. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen erweist sich die vorliegende Streitsache als in wesentlichen Teilen nicht abgeklärt, weshalb die Berufung im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache zur Durchführung eines vollständigen Verfahrens unter Einbezug der beklagten Parteien (die Beklagte 2 unter Bestellung eines Beistands) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 54 Art. 454 ZGB; Vorgehen bei Haftungsfällen im Kindes- und Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. März 2020, i.S. Gemeinde X (XBE.2020.6)