2015 Zivilprozessrecht 321 verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise un- ter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E. 1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Re- gel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichts- und Parteikosten zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die ander- seits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft nur geringen Aufwand stehen können. Diesen Gegebenheiten ist da- her je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung durch die gesetzlich vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Auf- wendungen gemäss § 7 Abs. 3 VKD und § 7 Abs. 2 AnwT gebührend Rechnung zu tragen. 58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gespro- chen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streit- wert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54). Spezialverwaltungsgericht 2015 Abteilung Steuern 325 I. Abteilung Steuern 59 Steuerbare Einkünfte; Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (§ 25 Abs. 1 StG, § 32 lit. d StG) Entschädigung für den Rückzug der Einsprache gegen eine Baubewilli- gung. Abgrenzung des Schadenersatzes (Minderwert der eigenen Liegen- schaft) von steuerbaren Einkommensteilen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Juni 2015 in Sachen T. + L.S. (3-RV.2014.194). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Am 7. Juni 2005 schlossen die Rekurrenten mit A. eine Ver- einbarung betreffend "Baubewilligung (…)" ab. Danach verpflichte- ten sich die Rekurrenten, die "im Baugesuchsverfahren (…) be- treffend Erstellung von zwei Terrassenhäusern auf Parzelle X (…) erhobene Einsprache zurückzuziehen" (Ziff. 1 der Vereinbarung). Ebenso erklärten sich die Rekurrenten damit einverstanden, ihre "im Baugesuchsverfahren (…) betreffend Erstellung eines Terrassenhau- ses auf Parzelle Y (…) erhobene Einsprache zurückzuziehen" (Ziff. 2 der Vereinbarung). Im Gegenzug wurde "[a]ls Abgeltung für sämtliche Inkon- venienzen (Minderwert, Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit, Anwaltskosten etc." die Zahlung von CHF 75'000.00 an die Rekurrenten vereinbart (Ziff. 3 der Vereinbarung) Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wurden die Einsprachen von den Rekurrenten vereinbarungsgemäss zurückgezogen. 4.2.