verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E. 1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Regel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichts- und Parteikosten zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die anderseits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft nur geringen Aufwand stehen können.